Grundsteuer: Frist bis 31. Januar 2023 verlängert


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Rund 100 Tage nach dem Start der Abgabe der Feststellung zur Erklärung der Grundsteuerwerte (Feststellungserklärung) sind in Rheinland-Pfalz etwa 40 % der insgesamt knapp 2,5 Millionen zu erwartenden Erklärungen in den Finanzämtern eingegangen. Um Bürgerinnen und Bürgern mehr Zeit zur Klärung offener Fragen und zur Erstellung der Erklärung zu geben, wurde nun die Abgabefrist einmalig um 3 Monate verlängert. Sie endet am 31. Januar 2023.

Das Landesamt für Steuern empfiehlt jedoch, mit der Erklärung nicht bis zum Ende der verlängerten Abgabefrist zu warten. Um bei aufkommenden Fragen insbesondere den persönlichen Service der Steuerverwaltung nutzen zu können, ist es ratsam, sich frühzeitig an das Finanzamt zu wenden. Denn nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass zum Ende der Frist mit einem deutlich erhöhten Informationsbedarf zu rechnen ist.

Viele Antworten sowie Hilfen für die Erklärungsabgabe hat die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung auch bereits vorab zur Verfügung gestellt, insbesondere in

-      Informationsschreiben und Ausfüllhilfen (diese wurden Eigentümerinnen und Eigentümern zwischen Mai und August zugesendet) sowie

-      umfangreichen Informationen auf der Steuerverwaltungs-Homepage, z.B.  Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform (FAQ), Klickanleitungen zur Registrierung im Verfahren ELSTER und zum Ausfüllen der Erklärungen u.v.m. (zu finden unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer).

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, können diese u.a. über das auf den Internetseiten des Finanzamts aufrufbare Kontaktformular elektronisch übermittelt werden. Dabei sollte an die Angabe des Aktenzeichens und der Kontaktdaten gedacht werden.

Für telefonische Anfragen beim Finanzamt, wird gebeten, nur die in den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform angegebenen Telefonnummern zu verwenden, um direkt mit den richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern verbunden zu werden. Für persönliche Vorsprachen können die Service-Center der Finanzämter ohne Terminvereinbarung montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr aufgesucht werden.

Die Erklärungen müssen nach dem Gesetz elektronisch übermittelt werden. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass das dafür zur Verfügung stehende Steuererklärungsportal „ELSTER“ (www.elster.de) viele nützliche Funktionen enthält, die z.B. beim Ausfüllen der Erklärung unterstützen oder eine Prüfung der Erklärungsdaten ermöglichen. Darüber hinaus steht unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ eine weitere kostenfreie Anwendung zur elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.

Personen, die keine Möglichkeit haben, die Erklärung über ELSTER zu übermitteln, können in den Finanzämtern Papiervordrucke erhalten oder die unter www.fin-rlp.de/vordrucke veröffentlichten Formulare zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausfüllen und in Papier einreichen. Hilfe gibt es für diese Personen in den Service-Centern der Finanzämter auch durch Checklisten, Mustererklärungen und weitere Broschüren.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in Rheinland-Pfalz wie bisher auch in drei Schritten ermittelt:

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt
    Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung (Steuererklärung) ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuerwert - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022.
    Dieser enthält keine Zahlungsaufforderung!

  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt
    Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.
    Dieser enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung!

  3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune
    Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem einschlägigen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde und setzt die Grundsteuer fest. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält einen Grundsteuerbescheid.
    Erst dieser Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung
    !

Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht sind ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.


Medien-Information des Ministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2022