Grundwasser


Wasserhahn eines Gartenbrunnens
Wasserhahn eines Gartenbrunnens


Gartenbrunnen

Die Förderung von Grundwasser (Brunnen) zu Beregnung von Gartenflächen ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen, muss aber bei der Wasserbehörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen angezeigt werden.
Dies ist erforderlich, damit die Wasserbehörde eine ihrer wichtigsten Aufgaben, nämlich den Schutz der Gewässer zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, erfüllen kann. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Wasserbehörde alle Brunnenstandorte im Stadtgebiet kennt. Nur so kann sie die hydrogeologischen Bedingungen von geplanten und bereits bestehenden Brunnenanlagen überprüfen und dem Anzeigenden mitteilen, ob der Brunnen niedergebracht werden kann oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet auch darüber, ob ein Gartenbrunnen erlaubnispflichtig ist.

Bitte zeigen Sie daher Ihre Brunnenanlage bei der Wasserbehörde an. Hier bekommen Sie eine umfassende Beratung zum Gartenbrunnen und weitergehende Informationen.
Die Anzeige zur Errichtung eines Gartenbrunnens ist gebührenfrei.
Ist nach Prüfung der Unterlagen jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, können Kosten entstehen.
Das Formular für die Brunnenanzeige sowie weitere erforderliche Unterlagen finden Sie hier. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der ersten Seite der Brunnenanzeige.

Die Brunnennutzung im Großraum Auestraße ist aktuell untersagt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Grundwasserhaltung

Bei Tiefbauarbeiten kann es notwendig werden, anstehendes Grundwasser freizulegen, abzusenken oder abzuleiten, damit die Baumaßnahme fortgesetzt werden kann. Dies erfolgt über die so genannte Grundwasserhaltung. Dabei wird Grundwasser, das in die offene Baugrube durch die Sohle oder die Wände eintritt, abgepumpt.
Das geförderte Grundwasser sollte grundsätzlich dem Grundwasserleiter bzw. einem Gewässer zugeführt werden.  Für die  Einleitung in  die Kanalisation ist eine detaillierte Begründung notwendig. Das geförderte Grundwasser muss grundsätzlich über ein vorgeschaltetes Absetzbecken eingeleitet werden.

Jede Grundwasserhaltung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde und einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der §§ 14 und 16 sowie 92 und 94 - 97 Landeswassergesetz (LWG). Hierzu sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Baubeginn ein Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.