Informationen zum Umgang mit Hornissen und Wespen


Hornissen

Grundsätzlich sind Hornissen friedliche Tiere, die nur dann aggressives Verhalten aufweisen, wenn sie sich oder ihr Nest in Gefahr sehen. In der Nähe des Nestes sollten daher Erschütterungen, hektische Bewegungen unterbleiben. Auch sollten keine Veränderungen am Nest vorgenommen und ein Sicherheitsabstand von vier Metern eingehalten werden.

Hornissen nisten lediglich einmal in ihrem Nest. Die Völker sterben im Herbst ab und nur die Jungköniginnen überwintern an einem geschützten Ort. Daher sind die Nester im Winter verlassen und werden von der nächsten Generation im neuen Jahr auch nicht wiederbesiedelt. Das Nest ist dann leer und kann falls nötig entfernt werden.

Rechtlich zählen Hornissen zu den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützten Arten.  Gem. § 44 BNatSchG ist es daher verboten, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. sie zu beschädigen oder zu zerstören. Auch ist es verboten ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Sollte eine Umsiedelung oder Beseitigung eines Nests unumgänglich sein, so kann eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde gegen eine Gebühr beantragt werden. Eine Befreiung wird jedoch nur bei einem vernünftigen Grund erteilt und die Durchführung der Umsiedlung bzw. Beseitigung ist ausschließlich durch Fachpersonen möglich. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

In den meisten Fällen ist Abwarten die bessere Lösung. Die verlassenen Nester können im Winter, wenn nötig, ohne Befreiung entfernt werden.

 

Wespen (hauptsächlich Deutsche und Gemeine Wespe)

Wespen haben oftmals zu Unrecht einen schlechten Ruf. Wenn wir von Wespen sprechen, denken wir sofort an die lästigen Insekten, die uns beim Essen stören. Dabei sind es gerade einmal zwei Arten (Gemeine und Deutsche Wespe), die es auf unser Essen abgesehen haben. Alle anderen Wespenarten leben eher im Verborgenen und haben keinerlei Interesse an z.B. Kuchen oder Steaks.

Sofern eine Gefahr von nicht naturschutzrechtlich besonders geschützten Wespenarten ausgeht (v. a. Gemeine und Deutsche Wespe), dürfen sachkundige Personen / Firmen unmittelbar tätig werden. Für eine Umsiedelung oder Beseitigung des Wespennestes ist, sofern ein vernünftiger Grund vorliegt, keine Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zu erteilen. Grundsätzlich, sollte das für das Tier schonendste Mittel -also eine Umsiedlung- gewählt werden. Das Entfernen von Wespennestern ist nicht Aufgabe der Feuerwehr, sondern eines Fachbetriebes für Schädlingsbekämpfung oder Gebäudereinigung.

Bei besonders geschützten Wespenarten (z. B. Knopfhornwespe, Kreiselwespe), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes erteilt werden. Zunächst muss jedoch genau geprüft werden, ob das Nest wirklich entfernt werden muss oder ob eine Möglichkeit besteht, das Nest bis zum Verlassen im Herbst zu dulden. Bei Erteilung einer Befreiung, ist auch hier von Seiten des Antragstellers eine fachgerechte Umsiedelung der Tiere zu priorisieren. Eine Tötung darf nur als letztes Mittel in Betracht kommen.

Für die Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG ist im Gegensatz zu den Hornissen ein Antrag bei der Oberen Naturschutzbehörde bei der SGD Süd zu stellen.

Für die Nennung von örtlichen Sachkundigen können Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Speyer wenden.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung:

Martin Adler

Tel.: 0623214-2730

Mail: martin.adler@stadt-speyer.de