Gewässerschutz


Speyerbach mit Blick vom Sonnenbrückl
Speyerbach


Wasserbehörde

Der Aufgabenbereich der Unteren Wasserbehörde läßt sich am Besten unter die Begriffe Gewässerschutz und Gewässeraufsicht zusammenfassen. Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Schutz der Gewässer (auch Grundwasser) vor vermeidbaren und unzulässigen Beeinträchtigungen dienen. 

So werden beispielsweise Anlagen in und an Gewässern (z.B. Gebäude, Uferbefestigungen, Stege und Brücken, Befestigungen der Erdoberfläche, Erdauffüllungen, Leitungen, Einfriedungen, etc.) und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. private und gewerbliche Heizöltanks, Produktionsanlagen der Petrochemie, etc.) genehmigt und überwacht. Auch die Genehmigung von Gewässerbenutzungen -Stichwort Freizeitnutzung- gehört zu ihren Aufgaben.

Zur Umsetzung ihres Aufgabenfeldes ist die Untere Wasserbehörde berechtigt, Auflagen zu erlassen und deren ordnungsgemäße Ausführung bzw. Einhaltung zu überprüfen. Hierbei arbeitet sie mit mit fachvorgesetzten Behörden zusammen:

Aufgaben im Überblick

Nur wenn die Wasserbehörde bei allen Vorhaben oder Maßnahmen, die sich auf ein Gewässer auswirken können, rechtzeitig vorher informiert wird, kann sie prüfen, ob das Vorhaben mit den wasserrechtlichen Forderungen konform geht und wasserrechtlich genehmigt werden kann. Je nach Einzelfall sind neben den immer vorzulegenden Antragsunterlagen weitere Unterlagen erforderlich. Die Wasserbehörde ist in nachfolgenden Bereichen immer zu beteiligen:

  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abgesicherte Unfallstelle nach Ölaustritt
Abgesicherte Unfallstelle nach Ölaustritt

Wassergefährdende Stoffe finden sich nicht nur bei großen Industrieunternehmen, sondern begegnen uns auch täglich in unserem Haushalt. Das reicht von benutztem Öl oder Fett, über Haushaltsreiniger oder Deckenfarbe bis hin zum Heizöltank im Keller. Bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen können große Umweltschäden entstehen. Daher sind Heizöltanks regelmäßig durch Sachverständigenorganisationen überprüfen zu lassen. Vorhaben, bei denen mit wasser-gefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind bei der Wasserbehörde durch Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen.

  • Versickerung von Niederschlagswasser
Rheinhochwasser 2013 Leinpfad
Rheinhochwasser 2013 Leinpfad

Die stetig wachsende Flächenversiegelung  verhin­dert die Versickerung des Niederschlagswassers und damit die natürliche Grundwasserneubildung. Dies führt zu vermehrten Oberflächenabflüssen von Regenwasser und verschärft die Hochwasserproblematik.

Aus diesem Grund sollten alle sinnvollen und vertret-baren Möglichkeiten einer Niederschlagswasser-beseitigung am Ort des Anfalles geprüft werden. Die geplante Versickerung von Niederschlagswasser ist bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Grundwassermessstelle des Landes, Industriestraße
Grundwassermessstelle des Landes, Industriestraße

Bei Baumaßnahmen in Bereichen, in denen mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist (z.B. Alte Rheinaue) kann es immer wieder vorkommen, dass beim Aushub der Baugrube Grundwasser freigelegt wird. Das erforderliche Zurückhalten des Grundwassers zur Fertigstellung des Baus wird als Grundwasserhaltung bezeichnet. Diese Benutzung des Grundwassers  bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde und ist daher bei dieser zu beantragen.

Grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind so genannte Gartenbrunnen zur Beregnung von Grün- und Rasenflächen. Trotzdem ist die Absicht einen Brunnen nieder zu bringen rechtzeitig vorher bei der Wasserbehörde anzuzeigen. Dort wird anhand der vorzulegenden Unterlagen geprüft, ob in dem beantragten Bereich eine Brunnenanlage gefahrlos errichtet werden kann.

Eine solche Gefahr besteht zurzeit in einem größeren Bereich, der in die Grundwasserverunreinigung Speyer-West fällt. In diesem Bereich ist die Brunnennutzung bzw. das Bohren eines Brunnens nicht gestattet. Genaueres finden Sie hier.

Regenwassereinleitung in den Nonnenbach
Regenwassereinleitung in den Nonnenbach

Wann eine Gewässerbenutzung vorliegt, kann man dem WHG und dem LWG entnehmen. Neben dem bereits weiter oben erwähnten Gemeingebrauch gibt es aber auch Benutzungen, die erlaubnispflichtig sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Anlagen in und an Gewässern
  2. Einleitung  von Stoffen in oberridische Gewässer
  3. Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Weitere Info entnehmen Sie bitte nebenstehender Info-/Formularbox.