Schülerbeförderung


Mädchen sitzt im Bus
Mädchen sitzt im Bus


Fahrkosten werden übernommen, wenn der kürzeste Fußweg zur zuständigen, nächstgelegenen Schule länger als 4 km 1-fach ist.

Zusätzlich ist für Schüler*innen der Gymnasien die 1. Fremdsprache maßgebend. Für Schüler*innen aus Baden-Württemberg können die Kosten für die Schülerbeförderung nicht übernommen werden. Jedoch besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Bezuschussung bei ihrer zuständigen Verwaltung zu stellen.

Im Falle von Wohnort- oder Schulwechsel bitten wir um die Stellung eines Neuantrages. Auch bei Schulabgang ist eine entsprechende Mitteilung erbeten.

Antragsformulare

Antragsformulare Klassenstufen 5 bis 10 (IGS, RS Plus, Realschule, Gymnasien)
Der Antrag ist in der Regel nur beim Wechsel in die Klassestufe 5 zu stellen und gilt für den Zeitraum der Sekundarstufe I.

Antragsformulare Klassenstufen 11 bis 13 (Gymnasien und Integrierte Gesamtschule)
Die Übernahme von Beförderungskosten für Schüler*innen der Sekundarstufe II ist einkommensabhängig (Landesverordnung über die Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung). Die Anträge müssen jedes Schuljahr neu gestellt werden.

Antragsformulare Berufsvorbereitungsjahr (BBS)

Antragsformulare Berufsfachschule I + II sowie Maßschneider (BBS)
Der Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen.

Antragsformulare Wirtschaftsgymnasium 11-13 (BBS)
Die Übernahme von Beförderungskosten für Schüler*innen der Sekundarstufe II ist einkommensabhängig (Landesverordnung über die Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung). Die Anträge müssen jedes Schuljahr neu gestellt werden.


Anträge für die Übernahme von Schülerfahrkosten können für folgende Schulen gestellt werden:

  • Realschule plus Burgfeldschule (kooperativ)
  • Realschule plus Siedlungsschule (integrativ)
  • Realschule plus Nikolaus-von-Weis (kooperativ)
  • Edith-Stein-Realschule
  • Integrierte Gesamtschule Georg-Friedrich-Kolb
  • Friedrich-Magnus-Schwerd-Gymnasium
  • Hans-Purrmann-Gymnasium
  • Gymnasium am Kaiserdom
  • Edith-Stein-Gymnasium
  • Nikolaus-von-Weis-Gymnasium
  • Johann-Joachim-Becher-Schule (Berufsbildende Schule)

Gesetzliche Grundlagen

§ 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz
§ 33 Privatschulgesetz
§ 2 Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung