Gemeindliche Abgaben - Fälligkeiten

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Fälligkeiten für die Zahlung gemeindlicher Abgaben kann von Kommune zu Kommune variieren. Jede Kommune kann in eigener Verantwortung die Fälligkeitstermine per Satzung festlegen.


    Einige Kommunen erlauben abweichend von der ansonsten üblichen quartalsweisen Zahlung auch die Zahlung in einer Fälligkeit.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Die Stadtkasse Speyer informiert, dass folgende Abgaben (Steuer- und Gebührenverpflichtungen) jeweils an den nachfolgend genannten Terminen fällig werden:

    Grundsteuer

    15.02. d.J.

    15.05. d.J.

    15.08. d.J.

    15.11. d.J.

    Ortskirchensteuer

    15.02. d.J.

    15.05. d.J.

    15.08. d.J.

    15.11. d.J.

    Gewerbesteuervorauszahlung

    15.02. d.J.

    15.05. d.J.

    15.08. d.J.

    15.11. d.J.

    Hundesteuer

    15.02. d.J.

    15.05. d.J.

    15.08. d.J.

    15.11. d.J.

    Vergnügungssteuer

    15.02. d.J.

    15.05. d.J.

    15.08. d.J.

    15.11. d.J.

    Die Abgaben-/Steuer- und Gebührenpflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden im Amtsblatt der Stadt Speyer öffentlich gemahnt.

    Rückstände sind bis spätestens 1 Woche nach Veröffentlichung an die Stadtkasse zu zahlen.

    Bankverbindungen:

    • Sparkasse Vorderpfalz, IBAN: DE20 545 500 100 000 001 586   BIC: LUHSDE6AXXX
    • Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG, IBAN: DE44 547 900 000 000 043 052   BIC: GENODE61SPE
    • Postbank, IBAN: DE98 545 100 670 002 012 679   BIC: PBNKDEFF

    Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und auf Grund des § 240 der Abgabenordnung (AO) folgende Säumniszuschläge erhoben:

    Für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstage ab gerechnet 1% des auf volle  50,00 € abgerundeten Betrages.

    Die Nebenforderungen werden gesondert per öffentlicher Mahnung festgesetzt.
    Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, die jeweiligen Zahlungstermine einzuhalten.