Hundesteuer

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Anmeldeformulare stehen bei den Bürgerbüros zur Verfügung.

    Anträge / Formulare

    Die Stadtverwaltung Speyer stellt Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, Ihr Tier ONLINE anmelden zu können, ohne persönlich bei der Verwaltung vorsprechen zu müssen. Nähere Informationen und das Online-Meldeverfahren finden Sie in der Rubrik "Hundeanmeldung/Hundeabmeldung".

    Rechtsgrundlagen:

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.

    Was sollte ich noch wissen?

    Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.

    Höhe der Hundesteuer in Speyer

    Link zum Text der Hundesteuersatzung der Stadt Speyer
    (Hinweis: die dort formulierten Steuersätze sind nicht mehr aktuell; sie werden durch die Haushaltssatzung der Stadt Speyer jährlich festgelegt)

    Steuersätze der Stadt Speyer (Stand 2018) - § 4 Hundesteuersatzung:

    (1)

     

    Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für:

     

     

    a.)

    den ersten Hund

    105,00 Euro

     

    b.)

    den zweiten Hund

    135,00 Euro

     

    c.)

    jeden weiteren Hund

    155,00 Euro

     

    d.)

    den ersten gefährlichen Hund

    385,00 Euro

     

    e.)

    jeden weiteren gefährlichen Hund

    620,00 Euro

    (2)

     

    Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:

     

     

    a.)

    Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

     

     

    b.)

    Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

     

     

    c.)

    Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und

     

     

    d.)

    Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

     

     

     

    Hunde der Rassen

    • Pit Bull Terrier,
    • American Staffordshire Terrier, 
    • Staffordshire Bullterrier, 

    sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind 

    gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung.

     

    (3)

     

    Hunde, für die nach § 5 Steuerbefreiung gewährt wird, und gefährliche Hunde sind beim Halten mehrerer Hunde bei der Berechnung der Hundeanzahl nach Abs. 1 a.) und b.) nicht anzusetzen. Der Steuersatz für gefährliche Hunde nach Abs. 1 d.) bleibt hiervon unberührt. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

     

    (4)

     

    Der erhöhte Steuersatz nach Abs. 1 d.) und e.) entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem die Unfruchtbarmachung des Hundes durch tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Begleithundeprüfung oder eines Team-Tests durch den Verband für das deutsche Hundewesen - VDH - bestätigt wird.

     

    (5)

     

    Änderungen der Steuersätze nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung werden in der jeweils gültigen Haushaltssatzung bekannt gemacht.