Bleiberecht

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Bleiberecht für Familien und Singles

    Die neuen Regelungen legen für den weiteren Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger folgendes fest:

    • Die Betroffenen müssen am Stichtag 17. November seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet leben. Darüber hinaus müssen sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das Kindergarten oder Schule besucht.
    • In allen anderen Fällen ist es erforderlich, dass sie sich am Stichtag 17. November seit mindestens acht Jahren in der Bundesrepublik aufhalten.

    Beschäftigungsverhältnis erforderlich

    Außerdem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Die Menschen mit geduldetem Aufenthaltsstatus müssen in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen.
    • Der Lebensunterhalt der ausländischen Familie muss am 17. November durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein. Zudem erwartet der Gesetzgeber, dass die betroffenen Personen auch in Zukunft von der eigenen Arbeit leben können.

    Haben diejenigen, die durch die Bleiberechtsregelung begünstigt werden sollen, zurzeit keinen Arbeitsplatz, erhalten sie eine Duldung bis zum 30. September 2007. In dieser Zeit wird ihnen die Arbeitsplatzsuche ermöglicht.

    Die Familie sollte über ausreichenden Wohnraum verfügen. Die ausländischen Staatsangehörigen werden angehalten, den Schulbesuch ihrer Kinder durch Zeugnisse nachzuweisen. Alle in die Regelung einbezogenen Personen müssen bis zum 30. Juli 2007 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

    Ausnahmeregelungen

    Die neuen Regelungen gelten nicht,

    • wenn die Behörden über wichtige aufenthaltsrechtliche Umstände getäuscht wurden,
    • wenn behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert werden,
    • wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt,
    • wenn Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Aktivitäten bestehen,
    • wenn weitere im Aufenthaltsgesetz genannte Ausweisungsgründe vorliegen.