Schöffenwahlen

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  • Leistungsbeschreibung

    Als Schöffinnen und Schöffen bezeichnet man Personen, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestimmt worden sind. Sie kommen im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz.

    Für die Wahl zur Schöffin beziehungsweise zum Schöffen wird eine Vorschlagsliste von der politischen Gemeinde aufgestellt, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Vorschlagsliste wird von dem Stadt- oder Gemeinderat beraten und beschlossen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch selbst bei ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. Die eigentliche Wahl zur Schöffin bzw. zum Schöffen erfolgt dann durch den Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist möglich.

    Bei den Amtsgerichten wirken die Schöffinnen und Schöffen bei den sogenannten Schöffengerichten mit. Diese sind für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren zuständig und mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. Die Fälle schwererer Kriminalität werden vor den großen Strafkammern der Landgerichte verhandelt. Diese sind mit zwei bzw. drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt.

    In der Ausübung ihrer Tätigkeit sind Schöffinnen und Schöffen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes durch die Ausübung ihres Ehrenamtes dazu beitragen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erhalten bleibt. Von großer Bedeutung ist auch, dass Schöffinnen und Schöffen ihre Lebenserfahrung und Sachkunde in den Ablauf einer Verhandlung einbringen.

    Schöffinnen und Schöffen üben das ehrenamtliche Richteramt in gleicher Weise wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Sie entscheiden gemeinsam sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß. In Beratung und Abstimmung haben Schöffinnen und Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und -richter und sollen unbefangen nach ihrem Eindruck, welchen sie während der Hauptverhandlung gewinnen, entscheiden. Aus diesem Grund haben sie im Gegensatz zu den Berufsrichterinnen und -richtern keine Kenntnis vom Inhalt der Akten des jeweiligen Verfahrens.

    In der Regel sollen Schöffinnen und Schöffen zwölfmal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) werden Verdienstausfall sowie Fahrtkosten erstattet. Daneben erhalten sie für ihre ehrenamtliche Tätigkeit noch Sitzungsgelder.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Aufruf zur Schöffenwahl 2028

    Im Jahr 2028 stehen wieder Schöffenwahlen an. Auch in unserem Landgerichtsbezirk werden geeignete Bewerber für dieses wichtige gesellschaftliche Amt gesucht. Die Wahl dazu findet bundesweit im ersten Halbjahr 2028 für die Amtszeit von 2029 bis 2034, statt.

    Gesucht werden in Speyer und Umland Frauen und Männer, die am Amtsgericht Speyer und Landgericht Frankenthal als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes Recht sprechen. Der Stadtrat und der Jugendhilfeausschuss müssen doppelt so viele Kandidaten vorschlagen, wie an Schöffen- bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlagslisten wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Haupt- und Ersatzschöffen.

    Die Schöffenwahl für die Amtszeit 2024 bis 2028 ist beendet. Bewerbungen können nicht mehr entgegengenommen oder berücksichtigt werden. Die nächste Schöffenwahl für die Amtszeit 2029 bis 2034 findet im Frühjahr 2028 statt.

    Weitere Hinweise zur Schöffenwahl siehe: www.schoeffenwahl2028.de.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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