Kfz: Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht - Befreiung
- Leistungsbeschreibung- Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind. - Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers. - Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden, - wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
 - Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden, - wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. 
- Welche Gebühren fallen an?- Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro. Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer- Die Gebühr beträgt in Speyer 11,00 Euro je Befreiungsausweis 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und , soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden. 
- Rechtsgrundlage- § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (sowie begleitende VwV-StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage zu § 1 GebOSt (Gebühren-Nr. 263)
- § 5 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
 


