Downloadbereich Grundwasserschaden


1. Downloadbereich Grundwasserschaden

Historie des Grundwasserschadens

Bereich Grundwasserfahne

Grundwassermonitoring Mai 2016 (Kurzdokumentation)

Bereich Steinhäuserwühl- und Wammsee

TIBEAN Jahresbericht 2016

Hinweis:

Aufgrund der großen Datenmenge sind die Anlagen zum TIBEAN Jahresbericht 2016 nicht auf dieser Plattform verfügbar. Bei Interesse können diese aber bei der Stadtverwaltung Speyer -Untere Wasserbehörde- eingesehen oder ggfs. zur Verfügung gestellt werden.

Bericht zur Fischuntersuchung

TIBEAN Prüfberichte 

Alle Berichte des Jahres 2023 können Sie der Tabelle "TIBEAN Prüfberichte 2023" in der Randleiste entnehmen.

aktueller Prüfbericht

TIBEAN technische Monatsberichte

Die technischen Monatsberichte für das Jahr 2016 können Sie nebenstehender Infobox entnehmen.

Seeluftmessungen

Siehe nebenstehend

Badeverbot

Widerruf der Allgemeinverfügung


2. Downloadbereich Gewässerschutz und Geothermie

• Eigenverbrauchstankstellen

Unter Eigenverbrauchstankstellen (mit geringem Verbarauch) versteht man alle Tankstellen auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken, mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10 m³ Dieselkraftstoff bzw. 100 m³ Biodiesel, an denen nur betriebliche Fahrzeuge betankt werden. Darüber hinaus darf der Jahresverbrauch 40 m³ Dieselkraftstoff bzw. 100 m³ Biodiesel nicht überschreiten. Weitere Informationen über notwendige Antragsunterlagen sowie weitergehende Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen.

• JGS-Anlagen

Gemäß der seit August 2017 gültigen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" versteht man unter Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) alle Anlagen zum Lagern oder Abfüllen folgender Stoffe:

  • ausschließlich Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist,
  • Jauche,
  • tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, (auch in Mischung  mit Einstreu oder in verarbeiteter Form),
  • Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft) sowie
  • Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

Gülle, Festmist, Jauche, Silagesickersaft und Gärreste sind einerseits wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb, können andererseits aber bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Anwendung auch unsere Gewässer gefähr-den. Aus diesem Grund sind bei der Errichtung und beim Betrieb verschiedene Vorgaben zu beachten, die Sie hier nachlesen können.

• Geothermie

Unter Geothermie versteht man im Allgemeinen die Gewinnung der im Erdmantel gespeicherten Erdwärme,  die mittels unterschiedlicher Verfahren nutzbar gemacht wird. Die mittels Geothermie-Bohrung angezapfte Erdwärme kann als regenerative Energie zum Heizen, zum Kühlen, zur Stromerzeugung und für Geothermie-Kraftwerke (Kraftwärme-Kopplung) genutzt werden. Die Energiegewinnung erfolgt häufig über so genannte oberflächennnahe geothermische Systeme (Erdwärmesonden). Als weitere Systeme wären die Erdkollektoren oder auch die Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu nennen.

Alle diese Erdwärmeanlagen sind jedoch durch die Untere Wasserbehörde zu genehmigen, da hier immer die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Ob die Geothermie für ein probates Mittel zur Energiegewinnung darstellt muss jeder Bauherr für sich selbst entscheiden. Die unten aufgeführten Merk- und Informationsblätter sollen diese Entscheidung erleichtern und über die vorzulegenden Unterlagen bei der Behörde infomieren.

• Grundwasserentnahme, Gartenbrunnen

Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist für das Entnehmen oder Zutagefördern von Grundwasser keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, wenn dies z.B. für den Haushalt erfolgt.  § 42 Abs. 1 des Rheinland Pfälzischen Landeswassergesetzes (LWG) führt zur Grundwasserentnahme ergänzend aus, dass derjenige, der Grundwasser entnehmen oder zutage fördern will, dies  rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde anzuzeigen hat.

Diese Meldepflicht (Anzeige) gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt auch für einen Gartenbrunne. Auch das Bohren des Brunnens ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist für einen Gartenbrunnen grundsätzlich nicht erforderlich, solange von der Brunnenbohrung keine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.

Für das Niederbringen eines Brunnens ist -wie erwähnt- nach § 42 Abs. 1 LWG eine Anzeige bei der Wasserbehörde erforderlich. Hierfür sind bei der Wasserbehörde der Stadt Speyer nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

Auf dem Anzeigenformular sind weitere erforderliche Unterlagen aufgeführt, die bei der Wasserbehörde in 2-facher Ausfertigung einzureichen sind.

Für andere Formen der Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen vorzulegen: