Ein erster wichtiger Schritt zur Umsetzung der Satzung ist die gezielte Erhebung von Daten. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum werden hiermit informiert, dass sie gemäß § 10 Abs. 1 ZES verpflichtet sind, die in Ziffer 1-4 genannten Daten zu übermitteln.
Die Meldung muss spätestens bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
Die Daten können bequem online hier übermittelt werden. (Link wird in Kürze aktiviert)
Alternativ ist eine Papiermeldung möglich: Der entsprechende Vordruck kann unter hier heruntergeladen oder in den Bürgerbüros (Maximilianstraße 93 und Industriestraße 23) während der Öffnungszeiten abgeholt werden.
Zur Zweckentfremdungssatzung gelangen Sie hier.
Wird festgestellt, dass Wohnungen leerstehen oder zweckentfremdet werden, nimmt die Stadt Kontakt mit den Eigentümern auf, um das weitere Vorgehen zu klären. Falls sich herausstellt, dass die Wohnung dauerhaft nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden soll, wird ein formelles Prüf- und Genehmigungsverfahren eingeleitet.
Es ist wichtig zu wissen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer gemäß § 13 Absatz 2 der Satzung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden können, wenn sie die geforderten Auskünfte nicht, unvollständig oder unrichtig erteilen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zweckentfremdung ohne Genehmigung droht sogar eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 13 Absatz 1 ZES).
Zusammengefasst: Die Einhaltung dieser Regelungen ist verpflichtend, um den Wohnungsmarkt in Speyer zu sichern. Die Stadt bietet Eigentümerinnen und Eigentümern Unterstützung und Beratung bei der Meldung und bei Fragen an.
Bitte wenden Sie sich dazu an:
Bauaufsicht und Denkmalpflege
zweckentfremdung@stadt-speyer.de
06232 14-2459