Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.

    Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

    • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
    • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

    Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

    Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen

    Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.

    Nr. 4.1.1 der Anlage zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Über Ihren Genehmigungsantrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden. Sofern von einer öffentlichen Bekanntmachung abgesehen wird, beträgt die Frist drei Monate.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage
  • Kurztext

    • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung
    • Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor,
      • wenn durch die Änderung
        • der Lage,
        • der Beschaffenheit oder
        • des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
        • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
    • Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht werden.
    • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
    • zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:

  • Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
  • Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
  • Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt

Kreisverwaltung Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.

Zuständige Abteilungen