Anliegerbeiträge
- LeistungsbeschreibungLeistungsbeschreibung- auch Anliegergebühren oder Erschließungsbeiträge genannt 
 Grundsätzlich geregelt in §127ff. des BauGB.
 Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.
 Hierzu gehören:- Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
- Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
- Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung - Einmalige Ausbaubeiträge
- Wiederkehrende Beiträge
 
 
- RechtsgrundlageRechtsgrundlage- § 127 Baugesetzbuch 
 Kommunalabgabengesetz


