
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG),
die am 01. Januar 2026 in Kraft tritt.
Täglich führen unsachgemäß entsorgte Batterien und Akkus zu Bränden in Abfallanlagen und Sammelfahrzeugen. Auslöser der Brände sind mehrheitlich fehlentsorgte Geräte mit Batterien, die nicht vollständig entladen sind. Vor allem elektronische Einweg-Zigaretten sind hierbei kritisch, da diese häufig im Restmüll oder auf der Straße landen.
Zentrale Neuerungen sind:
- die Pflicht für alle Verkaufsstellen von Elektro-Einweg-Zigaretten, diese nach Verbrauch zurückzunehmen. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer Einweg-E-Zigarette gebunden.
- ein einheitliches farbiges Hinweisschild an den Sammelstellen in allen Betrieben, die Lithium-Batterien und Elektroaltgeräte zurücknehmen ab 2026. Mit der einheitlichen, farbigen und mindestens im Format DIN A4 platzierten Kennzeichnung der Sammelstellen für Elektroaltgeräte sollen die Kundinnen und Kunden die Sammelstellen in den Geschäften leichter finden.
- Am Ladenregal werden Kundinnen und Kunden ab 2026 durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.
Übergangsfrist:
- Einrichtung Rücknahmestelle: Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder bis 31.12.2025 geführt haben, sind verpflichtet, für die Altgeräte bis spätestens 30. Juni 2026 eine Rücknahmestelle einzurichten.
- Beschilderung: Händler, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen die Getrennterfassung in der Verkaufsstelle am Regal sowie die Rücknahmestelle jeweils bis zum 30. Juni 2026 mit den unten abgebildeten Kennzeichen ausschildern.
Ordnungswidrigkeit:
Kennzeichnen die Vertreiber von Elektrogeräten den Verkaufsstandort bzw. die Rücknahmestelle nicht entsprechend der genannten Vorgaben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Verbesserung der Information zur Getrennterfassung von Elektroaltgeräten, Batterien und Lampen sowie die einheitliche Kennzeichnung der Rücknahmestellen sind zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen. Denn alte Elektrogeräte und ihre Batterien enthalten wertvolle Rohstoffe.
Weiterhin wird mit der Gesetzesänderung auf den kommunalen Sammelstellen (Abfallwirtschaftshof) die national einheitliche Vorgabe einer fachgerechten Annahme und Vorsortierung von Elektro- und Elektronikaltgeräten eingeführt. Elektroaltgeräte müssen künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden; dies kann nicht mehr durch die Kundinnen und Kunden selbst erfolgen.
Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten sollen dadurch reduziert werden.
Über das Gesetz hinaus hat der Bundestag beschlossen, dass die Bundesregierung prüfen solle, ob ein nationales Verbot von elektronischen Einweg-Zigaretten, ähnlich wie in Frankreich und Belgien, eingeführt wird.
Bereits heute können Kundinnen und Kunden Einweg-E-Zigaretten, genauso wie andere kleine Elektroaltgeräte, bei Wertstoffhöfen, kommunalen Sammelstellen und auch im Lebensmitteleinzelhandel (Bedingung: Kantenlänge bis zu 25 Zentimetern) kostenlos abgeben. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird.
Große Elektroaltgeräte werden vom Fachhandel zurückgenommen oder können am Speyerer Abfallwirtschaftshof, Am Sonnenberg 1, abgegeben werden. Es ist vorher unter www.stadtwerke-speyer.de/Abfallwirtschaftshof ein Termin zu buchen. Jeweils am Donnerstag ist von 13 – 18 Uhr terminfreie Zeit. Die Abfallberatung ist unter abfallberatung@stadtwerke-speyer.de oder unter 06232/625-2222 zu erreichen.
Das Symbol für Rücknahmestellen gem. Anl. 3a ElektroG:

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten gem. Anl. 3 ElektroG:

Rohstofflieferant aus zweiter Hand
Ausgediente Elektrogeräte können bei den Händlern und seit 01. Juli 2022 auch in großen Lebensmittelmärkten oder Discountern, die Elektrogeräte verkaufen, kostenlos zurückgegeben werden. Voraussetzung ist, dass deren Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 Quadratmeter beträgt und sie selbst mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. Hierfür reicht auch bereits der regelmäßige Verkauf von Lampen aus. Diese Regel gilt unabhängig vom Neukauf eines Artikels und auch für Produkte, die vorher nicht in diesem Laden oder derselben Kette gekauft wurden. Im Übrigen gilt diese Rücknahmeverpflichtung auch für den Online-Handel.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Verbraucherzentrale, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Wertvolle alte Handys

In der heuteigen, schnelllebigen Zeit ist das neueste Smartphone schneller veraltet als man gucken kann. Aber was mit dem alten "Ding" anfangen? Auch wenn für den Einzelnen das alte Gerät nur noch Schrottwert besitzt, verfügt es doch über kostbare "innere Werte", wie z.B. seltene Erden oder Edelmetalle, Kobalt, Silber, Kupfer, Gold und Coltan. Deren Gewinnung ist sehr aufwendig und schadet der Umwelt. Diese Stoffe können Hersteller ressourcenschonend wiederverwenden und entlasten damit die Umwelt, da sie zudem nicht verwertbare Stoffe wie z.B. Blei oder Cadmium ordnungsgemäß entsorgen.
Daher sollte das ausgediente/defekte Mobiltelefon auf keinen Fall achtlos im Restmüll entsorgt werden. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit Handyspenden und Tabletts in der Freddybox im Bürgerbüro Maximilianstraße abzugeben. Nähere Infos zur Freddybox finden Sie hier.


