Unterbringung nach dem PsychKHG

  • Leistungsbeschreibung

    1. Definition

    Die Unterbringung nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG) beschreibt die Unterbringung von Personen entgegen ihrem Willen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen. 

    Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere. 


    2. Hintergrund

    Die Unterbringung nach PsychKHG wird bundeslandspezifisch geregelt und es ergeben sich je nach Land Unterschiede. 


    3. Gründe

    Die Anordnung von Unterbringung nach PsychKHG ist eine Schutzmaßnahme, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehen. Eine Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. 


    4. Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen für die Anordnung von Unterbringung nach PsychKHG gegeben sein: 

    • Beim Betroffenen liegt eine psychiatrische Erkrankung vor, von der eine akute Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung ausgeht.
    • Ein ärztliches Attest über die Erfüllung o.g. Punkte liegt vor.


    5. Ziel

    Ziel der Unterbringung nach PsychKHG ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Hilfe der erkrankten Person. 


    6. Verlauf

    • Antrag der Ordnungsbehörde/ärztliches Zeugnis
    • Einreichung des Antrags beim zuständigen Amtsgericht
    • binnen 24 Std. richterliche Anhörung
    • Beschlussfassung durch Amtsgericht
    • Unterbringung durch den Kommunalen Vollzugsdienst


    Der genehmigte Antrag ist 6 Wochen lang gültig. 


    7. Rechtsmittel

    Gegen den Unterbringungsbeschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Nach Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung besteht eine 14-tägige Frist, die Beschwerde einzulegen. Bei endgültigen Unterbringungsbeschlüssen beträgt die Frist 1 Monat nach Bekanntgabe.

    Die Beschwerde wird sodann vom Landgericht bearbeitet. Gegen den Beschluss des Landgerichts kann nicht ohne zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt werden.


    8. Ausnahmefall - vorläufige Unterbringung

    Ist der Sozialpsychiatrische Dienst nicht erreichbar und kann die Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses nicht mehr rechtzeitig ergehen, kann die Unterbringungsbehörde im Einzelfall auch entgegen des oben aufgelisteten Verlaufs die Person in eine geeignete Einrichtung einweisen.



  • Zuständige Stelle

    Weitere Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Unterbringung psychisch erkrankter Personen:

    Leitstelle Kommunaler Vollzugsdienst: 06232/14-2939 

    Nils Kochner: 06232/14-2569

    Heiko T. Schmitz: 06232/14-2722


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende