Bestimmte Bauvorhaben können im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden. Dazu gehören insbesondere:
Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3 (außer Sonderbauten)
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zwei Geschosse
- Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe
- Nicht gewerblich genutzte Garagen bis 100 m²
- Behelfsbauten, Stellplätze, Sport- und Spielplätze, Werbeanlagen, Warenautomaten
- Gebäudeunabhängige Solaranlagen
Weitere Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO (mit Bescheinigung einer sachverständigen Person über Standsicherheit und Brandschutz):
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 4–5 (außer Hochhäuser)
- Büro-, Verwaltungs- oder freiberuflich genutzte Gebäude der Gebäudeklassen 3–5
- Mittelgaragen (100–1.000 m²)
- Erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude bis 5.000 m²
- Windenergieanlagen bis 50 m Höhe
Prüfungsumfang:
Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch, örtlichen Bauvorschriften, § 52 LBauO und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Materielles Baurecht (z. B. Arbeitsstättenverordnung) wird nur eingeschränkt geprüft.
Hinweise:
- Genehmigungen im vereinfachten Verfahren dürfen nicht genutzt werden, wenn sie materiell gegen das Baurecht verstoßen.
- Mittelgaragen werden nach 5 Jahren und danach alle 3 Jahre kontrolliert; Funktionsnachweise müssen vorgelegt werden.
- Bauunterlagen sind nach der Bauunterlagen- und bautechnischen Prüfverordnung (BauuntPrüfVO) einzureichen, digital bei Online-Anträgen oder in Papierform.
Pflichtunterlagen:
- Lageplan (§ 2 BauuntPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 3 BauuntPrüfVO)
- Berechnungen (§ 4 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
Weitere mögliche Unterlagen je nach Vorhaben:
- Auszug aus der topografischen Karte (Außenbereich)
- Baubeschreibung (PDF-Vorlage)
- Nachweise zu Standsicherheit, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz
- Gestaltungsplan der Außenanlagen
- Grundstücksentwässerung
- Berechnung von GRZ, GFZ und Stellplätzen
- Brutto-Rauminhalt (DIN 277)
- Statistikbogen für Bautätigkeit
- Für Werbeanlagen/Warenautomaten: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, ggf. Fotos und Standsicherheitsnachweis
Gebühren:
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig; die genauen Gebühren sind in der aktuellen Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen nach dem Bauordnungsrecht geregelt.
Amtliche Vorlagen werden vom Ministerium für Finanzen bereitgestellt.


