Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern, abbrechen oder deren Nutzung ändern, benötigen Sie eine Baugenehmigung, soweit Ihr Vorhaben nicht nach den §§ 62, 67, 76 oder 84 LBauO genehmigungsfrei ist.

Bauantrag:

  • Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. Verbandsgemeindeverwaltung ein.
  • Nutzen Sie die amtlichen Formulare oder den Online-Service.
  • Je nach Vorhaben kann die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieurs erforderlich sein.

Benötigte Unterlagen:

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht älter als 3 Monate)
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen (z. B. GRZ, GFZ, umbauter Raum, Abstandsflächen, Stellplätze)
  • Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Bau- oder Betriebsbeschreibung).

Voraussetzungen:

  • Vollständiger Bauantrag
  • Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • Beantragung und Begründung von Abweichungen möglich
  • Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde

Gebühren:
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist in der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen nach dem Bauordnungsrecht geregelt.

Geltungsdauer:
Die Baugenehmigung gilt in der Regel vier Jahre.