Fischerprüfung Abnahme

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für die erstmalige Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins müssen Sie eine bestandene Fischerprüfung, bestehend aus Theorie- und Praxisteil, erbringen. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Fischerprüfungen aus anderen deutschen Bundesländern werden durch einen dort ausgestellten Fischereischein belegt. 
     

    Eine Fischerprüfung müssen u.a. folgende Personen nicht nachweisen:

    1. Jugendliche, wenn sie einen Jugendfischereischein lösen,
    2. Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Prüfung ablegen können, für die Lösung des Sonderfischereischeins, 
    3. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung  sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
    4. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
    5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer
    Leistungsbeschreibung

    Es gibt vier verschiedene Versionen von Fischereischeinen:

    • Jahres- oder Fünfjahresfischereischein für Personen ab dem 14. Lebensjahr bei Vorlage der Fischereiprüfungsurkunde
    • Jugendfischereischein für Personen, welche das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist das Angeln nur in Begleitung eines Inhabers des Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines erlaubt.
    • Sonderfischereischein für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können.

    Von der Ablegung der Fischereiprüfung sind unter anderem befreit:

    • Personen, die nicht mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind
    • Ausländer, die eine der Fischereiprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleistet.

    Der Besitz eines gültigen Fischereischeines ist die Voraussetzung für die Ausstellung eines Erlaubnisscheines. Dieser erst erlaubt die Ausübung des Fischfangs an dem Gewässer, das in dem Erlaubnisschein konkret bezeichnet ist.

    Der Erlaubnisschein für z.B. die linke Rheinseite von Stromkilometer 438,326 bis 546,0 ist in der Regel bei den örtlichen Angelgerätegeschäften erhältlich. Für andere Angelgewässer, die z.B. an Angelsportvereine verpachtet sind bzw. von diesen bewirtschaftet werden, ist der Erlaubnisschein beim jeweiligen Pächter bzw. Fischereiberechtigten oder einer von dem Berechtigten beauftragten Person oder Stelle erhältlich.

    Bei der Ausübung der Fischerei ist stets der Fischereischein und der Erlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen der zur Kontrolle Berechtigten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.
    Für die Ausstellung und Verlängerung von Fischereischeinen sind die Bürgerbüros zuständig.
    Für die Umschreibung von ausl. Fischereischeinen in Rheinland-Pfälzische sowie für Fischereischeinprüfungen, ist das Sachgebiet 211
    Gewerbe, Handwerk und Gaststättenrecht zuständig (Herr Marco Weiss).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Nachweis über die Teilnahme an beiden Teilen des Vorbereitungslehrgangs ist bei der Anmeldung vorzulegen.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende