Behindertenparkplatz Personengebunden

  • Leistungsbeschreibung

    Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes (§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung) 

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der Nähe zur Wohnung beantragen.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung hierfür ist der Eintrag in Ihrem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl". Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.

    Ob ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden kann, hängt darüber hinaus von weiteren Kriterien ab:

    • Sie müssen darauf angewiesen sein, Ihr Fahrzeug in der Nähe der Wohnung zu parken. Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze werden grundsätzlich nur an der Hauptwohnung eingerichtet.
    • Es darf Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen bzw. Sie müssen darlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, diese mit zumutbaren Mitteln zu schaffen oder zu mieten.
    • Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze können nur dort eingerichtet werden, wo Platz dafür ist und wo sie den Verkehr nicht gefährden oder behindern (z. B. nicht in Haltverbotsstrecken).

    Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nicht. Letztlich liegt die Entscheidung darüber, ob ein Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet wird, im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Schwerbehindertenparkplätze können zudem von der Stadt nur auf öffentlichen Straßen eingerichtet werden.

    Sollte der Wohnungseigentümer / Vermieter des Antragstellers über private Parkplätze verfügen, die diesem Gebäude zugeordnet sind, ist bei diesem die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes zu beantragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (Vorder- und Rückseite)
    • Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen oder
    • blauer EU-einheitlicher Parkausweis für Behinderte (Vorder- und Rückseite)
    • evtl. Skizze über den gewünschten Standort
    • Aussage/Nachweis darüber, warum die Nutzung oder Anmietung eines Parkplatzes auf Privatgrund trotz Bemühungen nicht möglich ist (z. B. Bestätigung des Vermieters bzw. Nachweis weiterer Bemühungen)
  • Rechtsgrundlage


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