Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Leistungsbeschreibung
Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
(Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)
Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerAm 11.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Speyer die Satzung zur Erhebung der
Zweitwohnungssteuer beschlossen, die zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist.
Die Steuerverwaltung prüft anhand einer abgegebenen Zweitwohnungssteuer-
erklärung, ob eine Steuerpflicht besteht.Informationen zur Zweitwohnungssteuer
- Zweitwohnung
Als Zweitwohnung wird jede Wohnung definiert, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat.
Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie nutzt.Eine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung ist:
- jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus
zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie einer Waschgelegenheit
und einer Toilette möglich ist,
- jedes WG-Zimmer,
- alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen.In folgenden Fällen liegt keine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung vor:
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden und und Erziehungszwecken dienen,
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
- Räume zum Zwecke des Strafvollzug.Von der Zweitwohnungssteuer sind folgende Fälle befreit:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Verheiratete Personen/Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd
getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet
und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Stadt Speyer innehaben,
- Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer der Einrichtungen
befindet, die keine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung sind.- Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresnettokaltmiete, auf die ein Steuersatz von 15 % erhoben wird.
Für Eigentumswohnungen und Wohnungen, die unentgeltlich überlassen werden, ist der Mittelwert der
Miete pro Quadratmeter laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Speyer heranzuziehen.
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwägen gilt als Nettokaltmiete die vereinbarte
Nettostandplatzmiete, mindestens jedoch die in Speyer in vergleichbaren Fällen zu zahlende
Nettostandplatzmiete.
Beispiel:
Beträgt die Nettokaltmiete monatlich 500 €, so ergibt sich eine Jahresnettokaltmiete von 6.000 €.
Bei einem Steuersatz von 15 % fällt eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 900 € an.- Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt. Sollte die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres
entstehen, wird sie entsprechend für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Besteht die Steuerpflicht nicht für das gesamte Jahr, wird die Steuer auf die noch nicht verstrichenen
Fälligkeitstermine verteilt oder nachgefordert.- Anzeigepflicht
Monat nach Einzug eine Zweitwohnungssteuererklärung einzureichen . Hierfür können Sie
entweder die Vorlage Zweitwohnungssteuererklärung nutzen oder die Erklärung elektronisch
über unser Onlineportal ausfüllen.
Endet die Nutzung der Zweitwohnung, ist dies ebenfalls entsprechend anzuzeigen.- Rechtsgrundlage
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des
Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit
hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die
örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfolgt nach:
§ 24 Gemeindeordnung (GemO)
§ 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)
in Verbindung mit unserer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Speyer.
Satzung über Zweitwohnungssteuer der Stadt Speyer
Die wichtigsten Informationen zur Zweitwohnungssteuer sowie den Erklärungsbogen zum Download finden Sie in den u.a. Links:


