Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    (Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Am 11.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Speyer die Satzung zur Erhebung der
    Zweitwohnungssteuer beschlossen, die zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist.
    Die Steuerverwaltung prüft anhand einer abgegebenen Zweitwohnungssteuer-
    erklärung, ob eine Steuerpflicht besteht.

    Informationen zur Zweitwohnungssteuer

    • Zweitwohnung

    Als Zweitwohnung wird jede Wohnung definiert, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat.
    Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen
    Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie nutzt.

    Eine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung ist:

    -    jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus
         zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie einer Waschgelegenheit
         und einer Toilette möglich ist,
    -    jedes WG-Zimmer,
    -    alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen.

    In folgenden Fällen liegt keine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung vor:

    -    Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich
          oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
    -    Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur
         Verfügung gestellt werden und und Erziehungszwecken dienen,
    -    Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
         pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
    -    Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
    -    Räume zum Zwecke des Strafvollzug.

    Von der Zweitwohnungssteuer sind folgende Fälle befreit:

    -    Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    -    Verheiratete Personen/Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd
         getrennt von der Familie leben, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet
         und die aus  beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Stadt Speyer innehaben,
    -    Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer der Einrichtungen
         befindet, die keine Zweitwohnung im Sinne unserer Satzung sind.

    • Bemessungsgrundlage und Steuersatz

    Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresnettokaltmiete, auf die ein Steuersatz von 15 % erhoben wird.
    Für Eigentumswohnungen und Wohnungen, die unentgeltlich überlassen werden, ist der Mittelwert der
    Miete pro Quadratmeter laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Speyer heranzuziehen.
    Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwägen gilt als Nettokaltmiete die vereinbarte
    Nettostandplatzmiete, mindestens jedoch die in Speyer in vergleichbaren Fällen zu zahlende
    Nettostandplatzmiete.
    Beispiel:
    Beträgt die Nettokaltmiete monatlich 500 €, so ergibt sich eine Jahresnettokaltmiete von 6.000 €.
    Bei einem Steuersatz von 15 % fällt eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 900 € an.

    • Fälligkeit der Steuer

    Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt. Sollte die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres
    entstehen, wird sie entsprechend für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
    Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
    Besteht die Steuerpflicht nicht für das gesamte Jahr, wird die Steuer auf die noch nicht verstrichenen
    Fälligkeitstermine verteilt oder nachgefordert.

    • Anzeigepflicht
    Wenn Sie eine Zweitwohnung in Speyer beziehen, sind Sie verpflichtet, innerhalb von einem
    Monat nach Einzug eine Zweitwohnungssteuererklärung einzureichen . Hierfür können Sie
    entweder die Vorlage Zweitwohnungssteuererklärung nutzen oder die Erklärung elektronisch
    über unser Onlineportal ausfüllen.
    Endet die Nutzung der Zweitwohnung, ist dies ebenfalls entsprechend anzuzeigen.

    • Rechtsgrundlage

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des
    Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit
    hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die
    örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfolgt nach:
    § 24 Gemeindeordnung (GemO)
    § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)
    in Verbindung mit unserer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Speyer.
    Satzung über Zweitwohnungssteuer der Stadt Speyer
    Die wichtigsten Informationen zur Zweitwohnungssteuer sowie den Erklärungsbogen zum Download finden Sie in den u.a. Links: 

      


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