Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde im Rahmen der endgültigen Erlaubnis beantragt werden. 

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).

    Die vorläufige Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig unter Vorlage der vollständigen Unterlagen beantragt wird

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre „fachliche“ Eignung
    • objektbezogene Voraussetzungen
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
    • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)

    *Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/­Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrungdie bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer  nach § 4 Gaststättengesetz (falls die Unterrichtung noch nicht absolviert wurde, ist eine Anmeldebestätigung ausreichend)
      oder
    • Nachweis einer  Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Nachweise über das Vorliegen der räumlichen Anforderungen:

    • Kopie des Pachtvertrags
    • Abnahmebescheinigung durch die Lebensmittelkontrolleure

    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG beträgt 70,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

  • Rechtsgrundlage

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende