Luftraum-Sicherheit, Flugplatz
Leistungsbeschreibung
Der Aufstieg/das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) verboten ist.
Um einen Flugplatz (Flughäfen, Landeplätze [Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze (z.B. Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern, Ultraleichtplätze] und Segelfluggelände) handelt es sich, wenn dieser gemäß § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigt wurde.
Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes (hier für Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr) kann Ausnahmen von dem v.g. Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 19 Abs. 2 LuftVO).
Weiterhin bedarf der Aufstieg/das Abbrennen von Feuerwerkskörper auch der Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 LuftVO, wenn die die max. Steighöhe/Effekthöhe (Aufstiegshöhe) der Feuerwerkskörper von max. 300 m überschritten wird. Im Regelfall übersteigen die Feuerwerkskörper der Kategorie F2 die Steighöhe/Effekthöhe von max. 300 m nicht.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO sowie für die Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 LuftVO ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes, hier der
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz,
Fachgruppe Luftverkehr,
55483 Hahn-Flughafen.Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO fallen Kosten in Höhe von 60,00 EUR und für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 20 LuftVO fallen Kosten in Höhe zwischen 30,00 EUR und 500,00 EUR an.
Anträge / Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstieg von Feuerwerkskörpern beim Landesbetrieb Mobilität - Fachgruppe Luftverkehr (ausfüllbare pdf-Datei).
Gesetzestext zu § 19 Luftverkehrs-Verordnung (verbotene Nutzung des Luftraums - Sicherheitsabstände Flugplätze)
Gesetzestext zu § 20 Luftverkehrs-Verordnung (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)