Kfz-Zulassung: Ummeldung außerhalb des Zulassungsbezirkes bei Halterwechsel
Leistungsbeschreibung
Ist bei einem Fahrzeug ein Halterwechsel erfolgt, so hat der neue Halter die Zulassung (Umschreibung) auf sich zu beantragen. Der Antrag ist, wenn der neue Halter in einem anderen Landkreis bzw. einer anderen Stadt seinen Wohnsitz / Betriebssitz hat, bei der dort zuständigen Zulassungsbehörde des Landkreises / der Stadt zu stellen.
Dies gilt auch dann, wenn das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.
Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerOnline Anträge zur Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung, Erstzulassung und Umschreibung:
Verfügbare Online VerfahrenAusfüllbare örtliche Vordrucke:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er) (wenn ein neues Kennzeichen erneut zugeteilt werden soll)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerHandelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung zeitlich unbegrenzt gültig
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage